Gesetze / Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung
RbGeldERAV§ 2 Signaturanforderungen
Stand: 07.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RbGeldERAV/2#abs-1 (1) Elektronische Dokumente gemäß § 1 Absatz 1 sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RbGeldERAV/2#abs-2 (2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt werden, wenn eine Behörde oder ein Gericht ein elektronisches Dokument bei dem Bundesamt für Justiz einreicht und
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RbGeldERAV/2#abs-3 (3) Die qualifizierte elektronische Signatur kann auch durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Sichere Übermittlungswege sind: