Gesetze / Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung
RbGeldERAV§ 2 Signaturanforderungen
Stand: 07.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RbGeldERAV/2#abs-1 (1) Elektronische Dokumente gemäß § 1 Absatz 1 sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RbGeldERAV/2#abs-2 (2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt werden, wenn eine Behörde oder ein Gericht ein elektronisches Dokument bei dem Bundesamt für Justiz einreicht und
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RbGeldERAV/2#abs-3 (3) Die qualifizierte elektronische Signatur kann auch durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Sichere Übermittlungswege sind:
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349)
BGBl. 2025 I Nr. 349
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.