Gesetze / Rentenwertbestimmungsverordnung 2020

RWBestV 2020

§ 4 Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern

Stand: 01.07.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RWBestV%202020/4#abs-1 (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2020 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0345.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RWBestV%202020/4#abs-2 (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2020 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2020 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0420.

§ 3 § 5