Gesetze / Rentenwertbestimmungsverordnung 2018
RWBestV 2018§ 4 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RWBestV%202018/4#abs-1 (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2018 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0322.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RWBestV%202018/4#abs-2 (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2018 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2018 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0337.