Gesetze / Reichsversicherungsordnung RVO (XXXX) §§ 368 bis 376d (weggefallen) Bund Außer Kraft: (XXXX) §§ 368 bis 376d RVO ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(weggefallen)“ im Gesetz. Für (XXXX) §§ 368 bis 376d RVO liegt kein Text vor. Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht. Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm