Gesetze / Ausschussmitglieder-Verordnung
AMV§ 5
Stand: 10.06.2019
Die Mitglieder der Ausschüsse sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Dies gilt sinngemäß für die Stellvertreter.