Gesetze / Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

RVKnSeemannskasseÜG

§ 2 Besitzstandsschutz

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVKnSeemannskasse%C3%9CG/2#abs-1 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt nach der bisherigen Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVKnSeemannskasse%C3%9CG/2#abs-2 (2) Tarifrechtliche Besitzstandsregelungen und Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der See-Berufsgenossenschaft gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVKnSeemannskasse%C3%9CG/2#abs-3 (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur See-Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte Zeiten.

§ 1