Gesetze / Rechtsträger-Abwicklungsgesetz
RTrAbwG§ 12 Anmeldung, Anmeldefrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RTrAbwG/12#abs-1 (1) Ansprüche können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr durch schriftliche Anmeldung geltend gemacht werden. Die Frist beginnt für den einzelnen Rechtsträger am ersten Tag des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RTrAbwG/12#abs-2 (2) Ansprüche sind bei dem Abwickler anzumelden. Die Frist des Absatzes 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn die Ansprüche innerhalb der Anmeldefrist bei einem anderen nach § 3 bestellten Abwickler oder bei dem zuständigen Bundesminister angemeldet worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RTrAbwG/12#abs-3 (3) Einer Anmeldung bedarf es nicht,