Gesetze / Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung

RSFAV

§ 11 Treuhänder für das Fondsvermögen

Stand: 27.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSFAV/11#abs-1 (1) Zur Überwachung der Anlage des Fondsvermögens gemäß § 10 und dessen sicherer Aufbewahrung sind ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter für den Treuhänder zu bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSFAV/11#abs-2 (2) Für den Stellvertreter gelten die Vorschriften über den Treuhänder entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSFAV/11#abs-3 (3) Wer als Treuhänder vorgesehen ist, muss der Aufsichtsbehörde vor der Bestellung benannt werden. Hat diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Person benannt wird. Wird von der Geschäftsführung keine andere Person als Treuhänder benannt oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die Bestellung dieser neu benannten Person Bedenken, so kann sie den Treuhänder selbst bestellen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Aufsichtsbehörde Bedenken dagegen hat, dass ein bestellter Treuhänder sein Amt weiter verwaltet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSFAV/11#abs-4 (4) Streitigkeiten zwischen dem Reisesicherungsfonds und dem Treuhänder über dessen Obliegenheiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 10 § 12