Art 6 Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 98
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 21.11.2019 – I-2 U 34/19
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- OLG Braunschweig, 26.05.2025 – 2 U 10/24
- LG Düsseldorf, 31.10.2023 – 14d O 17/21Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2020 – 6 W 9/20
- BGH, 12.01.2017 – I ZR 253/14Wettbewerbsverstoß und Markenrechtsverletzung: Gezielte Behinderung durch Missachtung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Computerspiel-Herstellers niedergelegten Spielregeln; mittelbare Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers als unlautere produktbezogene Behinderung; anwendbares Recht für Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke; Ort der Schadensentstehung - World of Warcraft IIZitiert von 39
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 15.10.2025 – 84 O 15/25
- LG Frankfurt am Main, 10.09.2025 – 2-06 O 271/25
- OLG Düsseldorf, 10.09.2025 – U (Kart) 6/24
98 Entscheidungen zu Art 6 Rom II-VO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 6 Rom II-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/6#abs-1 (1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/6#abs-2 (2) Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist Artikel 4 anwendbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/6#abs-3 (3)
a) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird.
b) Wird der Markt in mehr als einem Staat beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigt, so kann ein Geschädigter, der vor einem Gericht im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Beklagten klagt, seinen Anspruch auf das Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts stützen, sofern der Markt in diesem Mitgliedstaat zu den Märkten gehört, die unmittelbar und wesentlich durch das den Wettbewerb einschränkende Verhalten beeinträchtigt sind, das das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, auf welches sich der Anspruch stützt; klagt der Kläger gemäß den geltenden Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit vor diesem Gericht gegen mehr als einen Beklagten, so kann er seinen Anspruch nur dann auf das Recht dieses Gerichts stützen, wenn das den Wettbewerb einschränkende Verhalten, auf das sich der Anspruch gegen jeden dieser Beklagten stützt, auch den Markt im Mitgliedstaat dieses Gerichts unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/6#abs-4 (4) Von dem nach diesem Artikel anzuwendenden Recht kann nicht durch eine Vereinbarung gemäß Artikel 14 abgewichen werden.