Gesetze / Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts
RHiGRCAbkAV§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RHiGRCAbkAV/4#abs-1 (1) Die in Artikel 16 des Abkommens bezeichneten Kostenentscheidungen der griechischen Gerichte werden durch Beschluß des Amtsgerichts für vollstreckbar erklärt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RHiGRCAbkAV/4#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Kostenschuldners befindet oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist.