Gesetze / Gesetz zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes
RHeimstGAufhG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RHeimstGAufhG/1#abs-1 (1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuch eingetragenen Hypotheken und Grundschulden findet § 17 Abs. 2 Satz 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes weiterhin Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RHeimstGAufhG/1#abs-2 (2) (weggefallen)