Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
RFinStV§ 2 Einsetzung der KEF
Stand: 02.08.2026
Zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs wird eine unabhängige Kommission (KEF) eingesetzt. Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.