Gesetze / 9. Rentenanpassungsverordnung
9. RAV§ 5 Grenzbetrag für die Zahlung eines Sozialzuschlags
Stand: 10.06.2019
Der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmte Betrag beträgt vom 1. Juli 1994 an 1.081 Deutsche Mark monatlich.