Gesetze / Rentenanpassungsverordnung 2001

RAV 2001

§ 2 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAV%202001/2#abs-1 (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2001 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0191.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAV%202001/2#abs-2 (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2001 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2001 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0211.

§ 1 § 3