Gesetze / Sechstes Rentenanpassungsgesetz
6. RAGArt II § 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%206/ii-1#abs-1 (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalenderjahren 1961 und 1962 die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1961 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 an nach Maßgabe der §§ 2 und 3 angepaßt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%206/ii-1#abs-3 (3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%206/ii-1#abs-4 (4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgesetzt worden ist.