Gesetze / Viertes Rentenanpassungsgesetz
4. RAG§ 7
Stand: 10.06.2019
Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.
Gesetze / Viertes Rentenanpassungsgesetz
4. RAGStand: 10.06.2019
Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.