Gesetze / Viertes Rentenanpassungsgesetz
4. RAG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%204/1#abs-1 (1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1961 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1960 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1962 an nach Maßgabe der §§ 2ff. angepaßt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%204/1#abs-2 (2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erhöhten Renten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr im Jahre 1961 vollendet haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%204/1#abs-3 (3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.