Gesetze / Rentenanpassungsgesetz 1990

RAG 1990

§ 4 Allgemeines

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%201990/4#abs-1 (1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%201990/4#abs-2 (2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit dem von den Trägern der Rentenversicherung einzubehaltenden Krankenversicherungsbeitrag oder in Verbindung mit dem ausgezahlten Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bisherigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuleisten. Der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%201990/4#abs-3 (3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.

§ 3 § 5