Gesetze / Rentenanpassungsgesetz 1987
RAG 1987§ 3 Sonstige Renten
Stand: 10.06.2019
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1987 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,8 vom Hundert erhöht wird.