Gesetze / Rentenanpassungsgesetz 1983 (Artikel 18 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts - Haushaltsbegleitgesetz 1983)

RAG 1983

§ 4 Allgemeines

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%201983/4#abs-1 (1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%201983/4#abs-2 (2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%201983/4#abs-3 (3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.

§ 3 § 5