Gesetze / Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz
17. RAG§ 7
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BVerfG, 21.09.2000 – 1 BvR 514/97Zitiert von 4
1 Entscheidung zu § 7 17. RAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.