Gesetze / Sechzehntes Rentenanpassungsgesetz

16. RAG

Art 1 § 11

Stand: 10.06.2019

Bund

Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.

Art 1 § 10 Art 1 § 12