Gesetze / Erstes Rentenanpassungsgesetz
1. RAG§ 5
Stand: 10.06.2019
Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.
Gesetze / Erstes Rentenanpassungsgesetz
1. RAGStand: 10.06.2019
Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.