Gesetze / Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung
RückBRTransparenzV§ 9 Gesonderter Bericht des Betreibers im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%BCckBRTransparenzV/9#abs-1 (1) Der Betreiber ist verpflichtet, den gesonderten Bericht nach § 4 des Transparenzgesetzes spätestens am 30. November ohne personenbezogene Daten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%BCckBRTransparenzV/9#abs-2 (2) Falls der Betreiber keine eigene Internetseite hat, so hat er dafür zu sorgen, dass der Bericht nach Absatz 1 auf der Internetseite der Konzernobergesellschaft veröffentlicht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%BCckBRTransparenzV/9#abs-3 (3) Der Bericht nach Absatz 1 ist in einfacher, verständlicher Form abzufassen und muss sich in seiner Gliederung an den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 orientieren.