Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 27 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 25.05.2000 – B 8 KN 4/99 RZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/27#abs-1 (1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach dem durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen und den Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/27#abs-2 (2) Liegt eine nach dem durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen errechnete Rente unter der Mindestrente oder einem Mindestbetrag, wird an Stelle der errechneten Rente die jeweilige Mindestrente oder der jeweilige Mindestbetrag geleistet.