Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung Qualifizierungsaufstieg

QualiVO allg Verw

§ 4 Zulassung, Auswahlverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/4#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit eines Aufstiegs durch Qualifizierung eröffnet. Sie trifft auch die Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/4#abs-2 (2) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren auf der Grundlage der laufbahnrechtlichen Bestimmungen voraus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/4#abs-3 (3) Das Auswahlverfahren hat sich an den Anforderungen für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes zu orientieren.

Teil 2

Aufstiegsregelungen

§ 3 § 5