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QualiVO allg Verw§ 16 Bewertung und Rechtsfolgen der schriftlichen Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/16#abs-1 (1) Die Arbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der vom Landesprüfungsamt bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der in § 14 festgelegten Noten und einem Punktwert zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/16#abs-2 (2) Das Landesprüfungsamt kann weitere sachkundige Prüferinnen oder Prüfer, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, zur gutachterlichen Vorbeurteilung hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/16#abs-3 (3) Bei abweichender Bewertung ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten anzustreben. Kommt sie nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Maßgabe des § 10 Absatz 7. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/16#abs-4 (4) Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität gemäß § 15 aufzuheben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/16#abs-5 (5) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer in mindestens zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ und in keiner Prüfungsarbeit die Note „ungenügend“ gemäß § 14 erreicht hat. Die Feststellung trifft das Landesprüfungsamt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/16#abs-6 (6) Bei Nichtzulassung ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.