nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 QualVFL (Bayern) — Qualifikationserwerb

Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Erwerb der Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Fachlehrkraft an öffentlichen und privaten beruflichen Schulen in den Ausbildungsrichtungen

1. für gewerblich-technische Berufe sowie für Ernährung und Versorgung,

2. für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe,

3. für Gesundheitsberufe,

4. für Pflegeberufe und

5. für Berufsvorbereitung

ist das Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Qualifikationsprüfung erforderlich.

(2) Die Qualifikation berechtigt

1. die Fachlehrkräfte zur Erteilung von dem ihrer Ausbildung entsprechenden fachlichen Unterricht,

2. die Fachlehrkräfte nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zudem zur Begleitung der praktischen Ausbildung außerhalb der Schule.

Die Ausbildung erfolgt bedarfsbezogen.

(3) Die Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wird durch erfolgreichen Abschluss der pädagogischen Ausbildung zur Fachlehrkraft für Brand- und Katastrophenschutz und das Bestehen der Qualifikationsprüfung erworben.

---

Zitiervorschlag: § 1 QualVFL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
