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QuOJWDBbg

§ 25 Wiederholung der Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QuOJWDBbg/25#abs-1 (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 18 findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QuOJWDBbg/25#abs-2 (2) Bei Wiederholung der Prüfung gemäß Absatz 1 ist die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung fortzusetzen. Diese weitere Qualifizierungsmaßnahme beträgt mindestens sechs Monate. Art und konkrete Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Dabei sollen die Vorschläge des Prüfungsausschusses nach § 22 Absatz 2 berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QuOJWDBbg/25#abs-3 (3) Eine erneute Wiederholung der Qualifizierungsmaßnahme über Absatz 2 hinaus ist ausgeschlossen. Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung ist die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung beendet.

§ 24 § 26