Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Qualifizierungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg

QuOJWDBbg

§ 13 Abschlussprüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QuOJWDBbg/13#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung soll feststellen, ob das Ausbildungsziel nach § 5 erreicht wurde und die oder der auszubildende Beschäftigte nach ihren oder seinen Leistungen, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie ihrer oder seiner Persönlichkeit für eine Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst geeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QuOJWDBbg/13#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QuOJWDBbg/13#abs-3 (3) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Prüflinge vom Dienst befreit.

§ 12 § 14