Gesetze / Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung
QFUV§ 21 Form der Umschulungsprüfung
Stand: 31.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QFUV/21#abs-1 (1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ nach § 12 Nummer 1 umfasst eine schriftliche Prüfung nach § 22.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QFUV/21#abs-2 (2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ nach § 12 Nummer 2 umfasst eine praktische Prüfung nach § 24.