Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 10 Berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie
Stand: 01.09.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/10#abs-1 (1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie umfasst folgende Wissensbereiche:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/10#abs-2 (2) Der Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen und der Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen muss jeweils die verschiedenen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden beinhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/10#abs-3 (3) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie sind mindestens 15 ECTS-Punkte zu vergeben. Davon entfallen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/10#abs-4 (4) Die berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie wird in anwendungsorientierten Lern- und Lehrformen und in übungsorientierten Kleingruppen durchgeführt. Eine Kleingruppe darf aus höchstens 15 studierenden Personen bestehen. In ihr sind die studierenden Personen durch fachkundiges Personal anzuleiten.