Gesetze / Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO

PrüVOFortkfmBf

§ 11 Durchführung der Prüfung und Prüfungsdauer

Stand: 25.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCVOFortkfmBf/11#abs-1 (1) Für die Prüfungen in den Prüfungsbestandteilen sind komplexe situationsbezogene Aufgaben zu stellen. Für jeden Prüfungsbestandteil ist mindestens eine Aufgabe zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCVOFortkfmBf/11#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCVOFortkfmBf/11#abs-3 (3) Die Prüfung dauert in jedem Prüfungsbestandteil zwei Stunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCVOFortkfmBf/11#abs-4 (4) Wurden höchstens zwei der Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ bewertet, so kann in jedem dieser Prüfungsbestandteile eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden. Wurde einer der Prüfungsbestandteile mit „ungenügend“ bewertet, ist eine Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen durchgeführt werden und in jedem Prüfungsbestandteil für die zu prüfende Person höchstens 20 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den betreffenden Prüfungsbestandteil sind die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die Bewertung der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 10 § 12