§ 9 Bevollmächtigter des Montagebetriebs, Bevollmächtigter des Herstellers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2012/9#abs-1 (1) Sowohl der Montagebetrieb als auch der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2012/9#abs-2 (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Montagebetrieb oder vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2012/9#abs-3 (3) Ein Montagebetrieb oder ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2012/9#abs-4 (4) Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 Absatz 2 darf der Montagebetrieb nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen. Die Pflichten gemäß § 7 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 7 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.