Gesetze / Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder

10. ProdSV

§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/7#abs-1 (1) Jeder Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/7#abs-2 (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/7#abs-3 (3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:

1.
die Bereithaltung einer Kopie der Erklärung nach § 13 und der technischen Unterlagen nach § 21,
2.
die Aushändigung der Informationen und Unterlagen an die zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 4 und
3.
auf Verlangen der zuständigen Behörde die Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/7#abs-4 (4) Die Pflichten nach § 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach § 5 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.

§ 6 § 8