Gesetze / Prüfungsberichtsverordnung

PrüfbV

§ 8 Berichtsturnus; Unterzeichnung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/8#abs-1 (1) Soweit der Prüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat der Prüfer in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/8#abs-2 (2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

§ 7 § 9