Gesetze / Prüfungsberichtsverordnung
PrüfbV§ 54 Organisation und Auflagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/54#abs-1 (1) Im Rahmen der Berichterstattung gemäß den §§ 9 und 11 sind die Besonderheiten des Bausparkassengeschäfts hervorzuheben. Dabei ist auch einzugehen auf:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/54#abs-2 (2) Über die Einhaltung der bausparspezifischen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie zur Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze ist zu berichten. Wesentliche Verstöße sind darzustellen und zu beurteilen. Für die Kontingente, die durch die geltenden Geschäftsbeschränkungen vorgegeben sind, sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inanspruchnahme anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/54#abs-3 (3) In die Berichterstattung gemäß § 25 sind die bausparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen einzubeziehen.