Gesetze / Prüfungsberichtsverordnung

PrüfbV

§ 49 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/49#abs-1 (1) Unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts nach § 44 gelten für den Konzernprüfungsbericht die nachfolgenden Absätze sowie die §§ 2 bis 9, 45 Absatz 1 und 2 sowie § 48 Nummer 1 und 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/49#abs-2 (2) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Maßgabe des Abschnitts 5 darzustellen und zu erläutern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/49#abs-3 (3) Die Überleitung einer an betriebswirtschaftlichen Kriterien orientierten Segmentberichterstattung auf die entsprechenden Berichtsgrößen der externen Rechnungslegung ist zu erläutern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/49#abs-4 (4) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Instituts kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.

§ 48 § 50