Gesetze / Prüfungsberichtsverordnung
PrüfbV§ 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/37#abs-1 (1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für Verbriefungspositionen erfüllt sind, sind auch die von einem Institut implementierten schriftlich fixierten Verfahren darzustellen, die das Institut zur Erfüllung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Verbriefungspositionen verwendet, die von ihm im Handelsbuch und im Anlagebuch gehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/37#abs-2 (2) Sofern ein Institut unterschiedliche schriftlich fixierte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Verbriefungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat, ist hierauf im Rahmen der Darstellung der schriftlich fixierten Verfahren einzugehen.