Gesetze / Prüfungsberichtsverordnung

PrüfbV

§ 35 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/35#abs-1 (1) Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1 ist auch zu beurteilen, ob die gebildete Risikovorsorge angemessen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/35#abs-2 (2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 2 die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen; der voraussichtliche Realisationswert ist anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/35#abs-3 (3) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu beurteilen.

§ 34 § 36