Gesetze / Prüfungsberichtsverordnung
PrüfbV§ 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/29#abs-1 (1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/29#abs-2 (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/29#abs-3 (3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.