Gesetze / Prüfungsberichtsverordnung
PrüfbV§ 12 Vergütungssysteme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/12#abs-1 (1) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob sich das Institut als bedeutendes Institut im Sinne der Institutsvergütungsverordnung eingestuft hat oder eingestuft wurde. Dabei ist gegebenenfalls auch auf die Risikoanalyse einzugehen, die zur Einstufung als nicht bedeutendes Institut geführt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/12#abs-2 (2) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit und die Transparenz der Vergütungssysteme des Instituts sowie deren Ausrichtung auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Kreditwesengesetzes zu beurteilen. Dies umfasst auch die Beurteilung, ob das Institut ein angemessenes Verhältnis zwischen der variablen und der fixen jährlichen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes festgelegt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/12#abs-3 (3) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Vergütungssysteme einschließlich der Vergütungsstrategie das Erreichen der strategischen Institutsziele unterstützen und sich die Vergütungsparameter entsprechend der Institutsvergütungsverordnung an den Geschäfts- und Risikostrategien ausrichten. Dabei hat der Prüfer insbesondere über folgende Punkte zu berichten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/12#abs-4 (4) Bei bedeutenden Instituten im Sinne der Institutsvergütungsverordnung ist darüber hinaus insbesondere auf Folgendes einzugehen: