Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfsachverständigenverordnung
PrüfVBauAnlage 2 (zu § 29 Abs. 4 PrüfVBau) Bauwerksklassen
Stand: 25.08.2026
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,
– einfache Dach- und Fachwerkbinder,
– Kehlbalkendächer,
– Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die nach gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,
– Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,
– Stützwände einfacher Art,
– Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
– einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
– Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,
– Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,
– Behälter einfacher Konstruktion,
– Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,
– Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,
– ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind,
– Flächengründungen einfacher Art,
– Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,
– ebene Pfahlrostgründungen;
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind
– statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
– weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,
– mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,
– Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,
– unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,
– einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
– Hallentragwerke mit Kranbahnen,
– vorgespannte Fertigteile,
– Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
– einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
– statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,
– statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
– Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,
– einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,
– einfache Rotationsschalen,
– Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,
– Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,
– Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
– schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,
– Seilbahnkonstruktionen,
– schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
– räumliche Stabtragwerke,
– statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
– Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
– statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
– Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,
– Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
– seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,
– mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,
– Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,
– schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
– Turbinenfundamente.