Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfsachverständigenverordnung
PrüfVBau§ 28 Allgemeines
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/28#abs-1 (1) Die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht
1. bei den Prüfingenieuren aus der Gebühr,
2. bei den Prüfsachverständigen aus dem Honorar
sowie den notwendigen Auslagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/28#abs-2 (2) Die Gebühr und das Honorar richten sich nach den anrechenbaren Bauwerten (§ 29 Abs. 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 29 Abs. 4), soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand (§ 31 Abs. 5) zu vergüten sind; der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten. Für die Bestimmung der anrechenbaren Bauwerte ist Anlage 1 in der zum Zeitpunkt der Erteilung des Prüf- oder Bescheinigungsauftrags geltenden Fassung, für die Berechnung der Gebühr oder des Honorars Anlage 3 in der zum Zeitpunkt der abschließenden Leistungserbringung geltenden Fassung maßgeblich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/28#abs-3 (3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die vom Prüfingenieur oder vom Prüfsachverständigen für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/28#abs-4 (4) Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/28#abs-5 (5) Ein Nachlass auf die Gebühr und das Honorar ist unzulässig.