Gesetze / Satzung der Deutsche Postbank AG (Anhang des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft)

PostbAGSa

§ 6 Zusammensetzung und Geschäftsordnung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostbAGSa/6#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostbAGSa/6#abs-2 (2) Die Mitglieder des Vorstands sollen Kenner des Bankwesens sowie der Wirtschaft oder Unternehmensführung sein. Sie müssen über hervorragende theoretische und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften und über mehrjährige Leitungserfahrung bei einem vergleichbaren Kreditinstitut verfügen. In den Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats eintreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostbAGSa/6#abs-3 (3) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostbAGSa/6#abs-4 (4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluß aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

§ 5 § 7