Gesetze / Post-Schlichtungsverordnung
PostSchliV§ 5 Antragstellung
Stand: 19.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/5#abs-1 (1) Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens hat in Textform zu erfolgen. Die Schlichtungsstelle stellt eine Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung bereit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/5#abs-2 (2) Der Antrag muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/5#abs-3 (3) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen nach Absatz 2, fordert die Schlichtungsstelle den Antragsteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Aufforderung den Antrag zu vervollständigen. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/5#abs-4 (4) Wird der Antrag nicht fristgemäß vervollständigt, gilt der Antrag als zurückgenommen. Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.