Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
PolierPrV 2012§ 5 Prüfungsteil „Bautechnik“
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/5#abs-1 (1) Im Prüfungsteil „Bautechnik“ soll die Befähigung nachgewiesen werden, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Baubetrieb in den Bereichen „Hochbau“ oder „Tiefbau“ zu bearbeiten. Es sollen fachliche Sachverhalte beurteilt und bewertet werden. Bei den Aufgabenstellungen sollen fallorientiert jeweils mindestens fünf der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/5#abs-2 (2) Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situationsaufgaben entweder im Hochbau oder im Tiefbau schriftlich zu bearbeiten. Qualifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind integrativ zu berücksichtigen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 90 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als vier Stunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/5#abs-3 (3) Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.