Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen

PolBeaufG NRW

§ 3 Form und Frist

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/3#abs-1 (1) Eingaben haben den Namen und die vollständige Anschrift der Einsenderin oder des Einsenders sowie den zugrundeliegenden Sachverhalt zu enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/3#abs-2 (2) Die oder der Polizeibeauftragte bestätigt den Eingang von Eingaben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang. Sofern diese keine plausiblen Informationen über Mängel oder Fehlverhalten im Aufgabenbereich der oder des Polizeibeauftragten enthalten, kann die Eingangsbestätigung mit dem Hinweis verbunden werden, dass die Sache nicht weiterbearbeitet wird, soweit keine weitere Konkretisierung erfolgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/3#abs-3 (3) Sollte eine abschließende Bearbeitung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Eingabe nicht möglich sein, so ist der Einsenderin oder dem Einsender eine Zwischennachricht, verbunden mit einer Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand, zu erteilen.

§ 2 § 4