Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen

PolBeaufG NRW

§ 1 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/1#abs-1 (1) Die oder der Polizeibeauftragte hat die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Polizei zu stärken. Sie oder er unterstützt die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit den Polizeibehörden und wirkt darauf hin, dass begründeten Eingaben mit unmittelbarem Bezug zur Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen abgeholfen wird und weitere mit unmittelbaren Bezug auf die Polizeibehörden des Landes an sie oder ihn gerichtete Anliegen zweckmäßig bearbeitet werden. Ihr oder ihm obliegt auch die Befassung mit Angelegenheiten aus dem innerpolizeilichen Bereich, die an sie oder ihn im Rahmen einer Eingabe nach § 2 Absatz 2 herangetragen werden sowie die Befassung mit Aufträgen des Innenausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/1#abs-2 (2) Sie oder er geht den an sie oder ihn herangetragenen Hinweisen zu möglichen individuellen Fehlern oder Fehlentwicklungen die Polizei betreffend und Anregungen zur Optimierung der Polizeiarbeit nach und kann hierzu Empfehlungen zur Prüfung in eigener Zuständigkeit an die zuständige Behörde aussprechen. Sie oder er wird ebenfalls tätig, wenn ihr oder ihm auf sonstige Weise Umstände bekannt werden, die ihre oder seine Aufgabe betreffen.

§ 2