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Pkw-Fahrer-TV-L

§ 4 Pauschalentgelt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-Fahrer-TV-L/4#abs-1 (1) Für die Fahrer/Fahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Absatz 1 TV-L) sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L) abgegolten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-Fahrer-TV-L/4#abs-2 (2) Die Höhe des Pauschalentgelts bemisst sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe (§ 5) der Entgeltgruppe. Bei Fahrern/Fahrerinnen, die im vorangegangenen Kalenderhalbjahr nicht als Fahrer/Fahrerinnen im Sinne dieses Tarifvertrages beschäftigt waren, bemisst sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Arbeitszeit (§ 2) im jeweiligen Kalendermonat. Bei Fahrern/Fahrerinnen die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, richtet sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Monatsarbeitszeit (§ 3) im jeweiligen Kalendermonat bei der neuen Dienststelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-Fahrer-TV-L/4#abs-3 (3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3 zu diesem Tarifvertrag.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-Fahrer-TV-L/4#abs-4 (4) Neben dem Pauschalentgelt werden für die Arbeit an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 TV-L gezahlt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-Fahrer-TV-L/4#abs-5 (5) Die Pauschalentgelte in den Anlagen 1 bis 3 werden um denselben Vomhundertsatz verändert, um den sich die Tabellenentgelte bei einer allgemeinen Entgelterhöhung verändern. Die Tarifvertragsparteien werden diese Anpassung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer allgemeinen Entgelterhöhung ohne Kündigung vereinbaren.

§ 3 § 5